Namensführung der Ehegatten (§ 1355 BGB)
Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen.
Zum gemeinsamen Ehenamen kann
- der Geburtsname oder
- der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Name
des Mannes oder der Frau bestimmt werden.
Wenn die Ehegatten bei der Eheschließung keine Namenswahl treffen, behält jeder den Namen, den er zum Zeitpunkt der Erklärung führt. Die Bestimmung des Ehenamens kann während der bestehenden Ehe jederzeit nachgeholt werden.
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen
(mit Bindestrich).
Namensführung gemeinsamer Kinder
Ein gemeinsames Kind erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.
Wenn das Kind bereits geboren ist, gilt folgendes:
Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, erhält das gemeinsame Kind, wenn es das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, diesen Ehenamen automatisch als Geburtsnamen.
Hat das Kind das 5. Lebensjahr bereits vollendet, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Erklärung anschließt (Anschlußerklärung).
Nähere Informationen zur Namensführung von Ehegatten und Kindern erhalten Sie bei unseren Standesbeamtinnen!
Ansprechpartnerinnen
Anika Hedderich | Telefon 06033 - 96 03 18
buergerbuero2@muenzenberg.de
Melanie Hubl | Telefon 06033 - 96 03 28
buergerbuero1@muenzenberg.de
