Jeder sorgeberechtigte
Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen und einen
Familiennamen
zu erteilen. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf folgendes
hin:
Vornamen
Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten diese als ein Name.
Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies
beabsichtigen.
Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach
Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. Vornamen, die
sowohl männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das
Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden.
Familienname
Eltern mit Ehenamen:
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Eltern ohne Ehenamen:
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge
gemeinsam zu, so entscheiden sie gemeinsam, ob ihr
Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Entscheidung, übertragt das Familiengericht das Bestimmungsrecht auf ein Elternteil.
Eltern mit Alleinsorge:
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt führt als Geburtsnamen.
Durch Erklärung kann jedoch auch der Namen des anderen Elternteils als Geburtsname erteilt werden. Die Erteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und - wenn das Kind das 5. Lebensjahr bereits vollendet hat - auch die Einwilligung des Kindes.
Eltern mit nachträglicher gemeinsamer Sorge:
Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst dann begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.
Eheschließung der Eltern:
Heiraten die Eltern eines Kindes und bestimmen sie einen Ehenamen, erhält das gemeinsame
Kind, wenn es das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, diesen
Ehenamen als Geburtsnamen automatisch.
Hat das Kind das 5. Lebensjahr bereits vollendet, so erstreckt
sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich
der Erklärung anschließt (Anschlußerklärung).
Bei Fragen und für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Standesbeamtinnen gerne zur Verfügung!
Ansprechpartnerinnen
Anika Hedderich | Telefon 06033 - 96 03 18
buergerbuero2@muenzenberg.de
Melanie Hubl | Telefon 06033 - 96 03 28
buergerbuero1@muenzenberg.de
