Veröffentlichungen

Beseitigung von pflanzlichen Gartenabfällen durch Verbrennen

Pflanzliche Gartenabfälle, die bei der Unterhaltung und Bewirtschaftung von Gärten anfallen, können auf dem eigenen Grundstück insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren verwertet werden.
Eine Ablagerung dieser Abfälle auf öffentlichen Wegen, insbesondere auch an Uferböschungen ist verboten.
Können diese pflanzlichen Abfälle nicht verwertet werden so ist in Ausnahmefällen eine Beseitigung durch Verbrennen auf dem Herkunftsgrundstück möglich.

Das Verbrennen der pflanzlichen Abfälle ist zu folgenden Zeiten zulässig:
montags – freitags zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr und
samstags zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
• 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
• 35 m von sonstigen Gebäuden;
• 5 m zur Grundstücksgrenze;
• 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder
   mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
• 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
• 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
• 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

Das geplante Verbrennen ist dem Ordnungsamt zwei Tage im Voraus telefonisch unter 06033 9603-18 anzuzeigen.

Ein Informationsblatt mit diesen und weiteren gesetzlichen Vorgaben ist beim Ordnungsamt bzw. auf der Homepage der Stadt Münzenberg erhältlich.

Die Bürgermeisterin der Stadt Münzenberg
als örtliche Ordnungsbehörde
- Ordnungsamt -

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