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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 14.03.2021

Die Hessische Landesregierung hat den Wahltag für die Allgemeinen Kommunalwahlen mit Verordnung vom 27. Mai 2020 bestimmt. Danach finden die Wahlen am 14. März 2021 statt. Gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für folgende Wahlen auf:

  • Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Münzenberg
  • Wahl der Ortsbeiräte der Stadtteile Gambach, Münzenberg, Trais, Ober-Hörgern
  1. Wahlvorschlagsrecht

Gemäß § 10 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) erfolgt die Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen, die den rechtlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des KWG und § 23 KWO entsprechen müssen.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

  1. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWO). Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 KWG).

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau" oder „Herr", des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KWG, § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWO).

Weisen Bewerberinnen oder Bewerber gegenüber der Wahlleiterin bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (04. Januar 2021) nach, dass für sie im Melderegister aufgrund ihrer Gefährdung eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht (§ 15 Abs. 5 KWG).

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wenn sie bzw. er ihre bzw. seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 Satz 2 u. 3 KWG). Fehlt die Zustimmungserklärung eines Bewerbers, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig (§ 14 Abs. 2 KWG). Wer als Bewerberin oder Bewerber an der Wahl teilnimmt, kann ab dem Zeitpunkt der Zustimmung nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Gemeindewahlausschuss sein (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KWG).

Bei der Stadtverordneten- und Ortsbeiratswahl sind neben Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auch die Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen das aktive Wahlrecht besitzen, am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 14.03.2003 oder früher geboren sein, und seit mindestens drei Monaten, also seit dem 14.12.2020, in der Stadt Münzenberg ihren Wohnsitz haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 der Hessischen Gemeindeordnung – HGO i. V. m. § 81 HGO). Wer sich als Bewerberin oder Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl er nicht wählbar ist, macht sich strafbar (§ 107b Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch).

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere Vertrauensperson ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG). Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters sind in dem Wahlvorschlag anzugeben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWO). Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Gemeindewahlausschuss weder als Mitglied, noch als stellvertretendes Mitglied angehören (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KWG).

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer Abgeordneten / einem Abgeordneten oder Vertreterin / Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft (Stadtverordnetenversammlung oder Ortsbeirat) oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land Hessen im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie jeweils Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Die Wahlberechtigung aller Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 KWO).

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Unionsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im jeweiligen Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften gem. § 23 Abs. 2 KWO auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster (Anlage KW Nr. 7 zur KWO) zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Wahlleiterin kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 KWO). Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 KWO).

  1. Aufstellung der Wahlvorschläge

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder dem jeweiligen Ortsbezirk aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen / Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KWG). Vorschlagsberechtigt ist auch jede / jeder stimmberechtigte Teilnehmerin / Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen / Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).

Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Stadt Münzenberg in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift nach dem amtlichen Vordruckmuster aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen / Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin / dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen / Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei der Wahlleiterin gegenüber an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG).

  1. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 04. Januar 2021, bis 18:00 Uhr, vollständig und schriftlich bei der Wahlleiterin der Stadt Münzenberg, Hauptstraße 22, 35516 Münzenberg, Zimmer 6, einzureichen (§ 13 Abs. 1 KWG). Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie ist bitte möglichst ein Termin unter 06033 9603-18 zu vereinbaren.

Alle einzureichenden Unterlagen müssen der Wahlleiterin bis zur Einreichungsfrist im Original zugegangen sein. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen. Ein Wahlvorschlag ist vom Gemeindewahlausschuss zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht ist oder nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Es wird daher dringend empfohlen, Wahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen nach Möglichkeit so frühzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Der Gemeindewahlausschuss wird spätestens am 15. Januar 2021 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden. Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 13 Abs. 2 KWG). Nach der Zulassung durch den Gemeindewahlausschuss (§ 15 KWG) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 3 KWG).

Die für die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Unterlagen und Vordrucke - ausgenommen die bei der Wahlleiterin erhältliche Anlage (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift, KW Nr. 7) - sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen unter https://wahlen.hessen.de/kommunen/Kommunalwahlen – Vordrucke für Parteien und Wählergruppen – als Download verfügbar. Im Bedarfsfall können diese auf Anforderung auch bei der Wahlleiterin in Papierform angefordert werden.

Mit den Wahlvorschlägen (Anlage KW Nr. 6 zur KWO) sind gemäß § 23 Abs. 3 KWO einzureichen:

  1. für jede vorgeschlagene Bewerberin oder jeden vorgeschlagenen Bewerber eine schriftliche Erklärung nach einem Vordruckmuster, dass er seiner Aufstellung im Wahlvorschlag zustimmt und ihm die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin / der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin / des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe der Wahlleiterin mitzuteilen. Die Zustimmung ist gemäß § 11 Abs. 2 KWG unwiderruflich (Zustimmungserklärung nach Anlage KW Nr. 9 zur KWO),
  2. für jeden Bewerber eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Münzenberg, dass die Bewerberin / der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Wählbarkeitsbescheinigung nach Anlage KW Nr. 10 zur KWO),
  3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Anlage KW Nr. 11 zur KWO),
  4. zusätzlich, sofern der Wahlvorschlag gem. § 11 Abs. 4 KWG Unterstützungsunterschriften benötigt: Die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nach dem Formblatt der Anlage 7 zur KWO (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift, vgl. hierzu oben Ziffer 2.) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jede Unterzeichnerin / jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Münzenberg beizufügen, dass sie / er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die Betreffende / der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 2, 3 KWO).

5. Maßgebliche Einwohnerzahl, Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter

Nach § 148 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist für die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter diejenige Einwohnerzahl maßgebend, die vom Hessischen Statistischen Landesamt für den letzten Termin vor Bestimmung des Wahltags festgestellt und veröffentlicht worden ist. Die vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte und veröffentlichte Einwohnerzahl beträgt zum Stichtag 31.12.2019 für die Stadt Münzenberg 5.777 Einwohner.

Für die Stadt Münzenberg sind 23 Gemeindevertreter zu wählen (vgl. § 38 Abs. 1 HGO).

(Nach diesen Zahlen richtet sich die Zahl von eventuell erforderlich Unterstützungsunterschriften.)

Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder ist in der Hauptsatzung der Stadt Münzenberg festgelegt. Danach beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter für die Ortsbezirke:

Ortsbezirk

zu wählende Vertreterin / Vertreter

Gambach

5

Münzenberg

5

Trais

5

Ober-Hörgern

5

 

Münzenberg, 23.10.2020

  

Berit Heller

Wahlleiterin

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