Veröffentlichungen

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl in der Stadt Münzenberg am 12. Februar 2023

Am 14. Februar 2023 hat der Wahlausschuss der Stadt Münzenberg in einer öffentlichen Sitzung das endgültige Wahlergebnis ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
 

Anzahl der Wahlberechtigten

4.721

Anzahl der Wählerinnen und Wähler

2.367

Anzahl der gültigen Stimmen

2.346

Anzahl der ungültigen Stimmen

21

 
Die Wahlbeteiligung lag bei 50,14 %.
 
Die Zahlen der für die Bewerberin abgegebenen gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:
 

Familien- und

Rufname

Träger des Wahlvorschlags

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Dr. Tammer, Isabell

Freie Wähler Gemeinschaft (FWG)

1.929

82,23 %

417

17,77 %

 
Die Bewerberin ist nach § 39 Abs. 1c Hessische Gemeindeordnung (HGO) gewählt, wenn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf „Ja“ lauten.
 
Nach den Stimmzahlen ist die Bewerberin
 
Dr. Isabell Tammer
 
zur
 
Bürgermeisterin der Stadt Münzenberg
 
gewählt.
 
Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl
 
Gemäß § 25 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) kann gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Einspruch erheben.
 
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
 
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 49 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) Einspruch erheben.
 
Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, von dem Tag der Bekanntmachung des Ergebnisses der oben genannten Wahl ab, schriftlich oder zur Niederschrift bei der
 
Wahlleiterin der Stadt Münzenberg
Hauptstraße 22
35516 Münzenberg
 
einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
 
Münzenberg, 15.02.2023
 
 
Berit Heller
Wahlleiterin

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