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Brennholzlagerung im Außenbereich

Zur Lagerung von Brennholz im Außenbereich und außerhalb von Wäldern ist folgendes zu beachten:
  1. Im Außenbereich darf grundsätzlich nur unbehandeltes Brennholz für den Eigenbedarf gelagert werden. Bau- und Abbruchholz, Paletten und behandeltes Material darf im Außenbereich nicht gelagert werden.
  2. Weiterhin muss sich ein Brennholzlager in das umgebende Landschaftsbild einfügen. Das Abdecken von Brennholz mit Plastikfolie ist wegen der Entstehung von Mikroplastik grundsätzlich problematisch. Es sollte aber in jedem Fall eine Folienfarbe wie dunkelgrün oder braun verwendet werden, um das Landschaftsbild nicht zu beeinträchtigen.
  3. Das Einzäunen von Lagerplätzen und das Errichten von festen Lagerschuppen für Brennholz sind im Außenbereich grundsätzlich nicht zulässig.
  4. Eine Lagerung innerhalb geschützter Biotope (darunter fallen unter anderem auch Streuobstwiesen), in Naturschutzgebieten, in wasserrechtlich geschützten Bereichen wie Überschwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen etc. ist nicht zulässig.
Des Weiteren ist eine Lagerung von Brennholz im Außenbereich genehmigungspflichtig.
 
Dies bedeutet, dass bis zu einer Menge von zehn Raummetern die Zustimmung der jeweiligen Gemeinde erforderlich ist.
Sollen größere Mengen Brennholz gelagert werden, so ist bis zu einem Volumen von 40 Raummetern neben der Zustimmung der Gemeinde auch eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Bei einer Menge von über 40 Raummeter hinaus oder bei gewerblicher Lagerung wird zur Legalisierung ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
 
Eine von der zuständigen Behörde nicht genehmigte Lagerung stellt einen illegalen Eingriff in Natur und Landschaft nach dem Bundesnaturschutzgesetz dar und kann mit einem Bußgeldverfahren geahndet werden. Neben der kostenpflichtigen Beseitigungsverfügung kann ein Bußgeld bis zu 50.000 € festgesetzt werden.
 
Eigentümer und Pächter werden dazu angehalten, auf den betroffenen Flächen rechtskonforme Zustände herzustellen. Dies kann durch nachträgliche Genehmigung oder durch Beseitigung oder Rückbau nicht genehmigungsfähiger Lagerungen geschehen.
 
Jeglicher Eingriff wie z.B. Holzlagerungen, Auffüllungen, Abgrabungen, Einzäunungen, Hütten oder Feuerstellen auf Streuobstwiesen und anderen Außenbereichsgrundstücken bedarf einer vorherigen Prüfung auf Genehmigungsfähigkeit durch die Untere Naturschutzbehörde des Wetteraukreises.
 
Der Magistrat der Stadt Münzenberg
- Ordnungsamt -

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