Veröffentlichungen
Kommunalwahlen in Hessen am 15.03.2026 - Nachrücker in den Ortsbeirat Münzenberg
Herr Thorsten Schepp vom Wahlvorschlag der Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) verliert durch seine Ernennung als Stadtrat nach § 82 Abs. 1 Satz 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 65 Abs. 2 Satz 1 HGO und § 33 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) seinen Sitz in dem am 15.03.2026 neu gewählten Ortsbeirat Münzenberg.
Gemäß § 34 Abs. 1 und 3 KWG stelle ich fest, dass Frau Paulina Vogler als nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) mit der nächsthöchsten Stimmenzahl in den Ortsbeirat Münzenberg nachrückt.
Des Weiteren verliert Frau Cornelia Scheurich vom Wahlvorschlag der Freie Wähler Gemeinschaft (FWG), durch ihre Ernennung als Stadträtin nach § 82 Abs. 1 Satz 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 65 Abs. 2 Satz 1 HGO und § 33 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) ihren Sitz in dem am 15.03.2026 neu gewählten Ortsbeirat Münzenberg.
Der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags der Freie Wähler Gemeinschaft (FWG) mit der nächsthöchsten Stimmenzahl, Herr Gerhard Immel-Voigt, ist ebenfalls als Stadtrat ernannt worden und kann somit nicht in den Ortsbeirat Münzenberg nachrücken.
Gemäß § 34 Abs. 1 und 3 KWG stelle ich fest, dass Herr Maximilian Moll als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlags der Freie Wähler Gemeinschaft (FWG) mit der nächsthöchsten Stimmenzahl in den Ortsbeirat Münzenberg nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann gemäß §§ 34 Abs. 4 und 25 - 27 KWG jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung der eigenen Rechte geltend gemacht hat, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin,
Hauptstraße 22, 35516 Münzenberg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Hauptstraße 22, 35516 Münzenberg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Berit Heller
Wahlleiterin