Veröffentlichungen

Öffentliche Zustellung nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

Die öffentliche Zustellung ist eine besondere Form der Bekanntmachung. Voraussetzungen sind beispielsweise gegeben, wenn der Aufenthalt des Empfängers oder der Empfängerin unbekannt oder nicht ermittelbar sind und auch die Zustellung der Benachrichtigung an eine Vertretung oder Bevollmächtigten nicht möglich ist.

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