Veröffentlichungen

Planfeststellungsverfahren - Regierungspräsidium Gießen - Ausbau A45 - Talbrücke Langgöns

Planfeststellungsverfahren nach § 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) und §§ 1 ff. Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)

 

„A 45, sechsstreifiger Ausbau von nördlich der Talbrücke Langgöns bis zum Gambacher Kreuz inkl. Ersatzneubau der Talbrücke Langgöns, von Betr.-km 180,650 bis Betr.-km 185,350“ in den Gemarkungen Leihgestern der Stadt Linden, Lang-Göns der Gemeinde Langgöns, Holzheim der Stadt Pohlheim (alle Landkreis Gießen) und Gambach der Stadt Münzenberg (Wetteraukreis) einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen auf den Gebieten der Stadt Fritzlar, der Stadt Laubach, der Stadt Wetzlar und der Gemeinde Langgöns

 

Anhörungsverfahren

 

Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Westfalen - hat gemäß § 17a FStrG i.V.m. § 73 HVwVfG die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für o.g. Vorhaben beantragt.

 

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hat Die Autobahn GmbH des Bundes insbesondere die folgenden Unterlagen vorgelegt: Landschaftspflegerischer Begleitplan, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und Forstrechtliche Unterlage jeweils mit Anlagen, Bestands- und Konfliktpläne, Prüfungskatalog Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Flora-Fauna-Gutachten inkl. Karten.

 

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden die folgenden Grundstücke beansprucht:

 

Gemeinde Langgöns

Gemarkung Lang-Göns, Flur 5, 6, 7, 8, 9, 10, verschiedene Flurstücke
Gemarkung Cleeberg, Flur 1 und 11, verschiedene Flurstücke

Stadt Linden

Gemarkung Leihgestern, Flur 7 und 8, verschiedene Flurstücke

Stadt Münzenberg

Gemarkung Gambach, Flur 13 und 17, verschiedene Flurstücke

Stadt Pohlheim

Gemarkung Holzheim, Flur 5, 6 und 12, verschiedene Flurstücke

Stadt Laubach

Gemarkung Laubach, Flur 14, Flurstück 1

Gemarkung Freienseen, Flur 2, Flurstück 91

Stadt Fritzlar

Gemarkung Fritzlar, Flur 2 und 3, verschiedene Flurstücke

Stadt Wetzlar

Gemarkung Garbenheim, Flur 20, verschiedene Flurstücke

Zur Anhörung der Öffentlichkeit sind die zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen in der Zeit vom 18.07.2022 bis 17.08.2022 auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen (www.rp-giessen.hessen.de – „Menü  Ansprechen  Öffentliche Bekanntmachungen  Bekanntmachung Planfeststellung“) veröffentlicht. Ergänzend dazu liegen die Planunterlagen (6 Ordner) in der Zeit vom 18.07.2022 bis 17.08.2022 in der Stadtverwaltung Münzenberg, Zimmer Nr. 5, Hauptstraße 22, 35516 Münzenberg, zur allgemeinen Einsichtnahme nach telefonischer Terminvereinbarung während der Dienststunden - montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr - aus. Beim Betreten der Verwaltung sind die jeweils geltenden Hygienevorschriften einzuhalten.

 

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen ist zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://www.uvp-verbund.de/startseite) zugänglich.

 

  1. Jede, deren Belange bzw. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens ein Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist der 19.09.2022 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung bei der Behörde, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Gießen (Anhörungsbehörde), Dezernat 33, Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen oder bei der Stadt Münzenberg, Hauptstraße 22, 35516 Münzenberg, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Für die Erklärung zur Niederschrift ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim Regierungspräsidium Gießen, Tel. 06 41 / 303 23 91, oder bei der Stadtverwaltung Münzenberg, Tel. 060 33 / 96 03 12 bzw. 060 33 / 96 03 27, erforderlich. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen und unterschrieben sein.

 

       Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für das Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 21 Abs. 2 UVPG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen.

 

       Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin bzw. ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

 

  1. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HVwVfG von der Auslegung des Plans.

 

  1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG). Sie kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen (§ 5 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin, eine Online-Konsultation oder eine Telefon- oder Videokonferenz statt, wird dies rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin / der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG).

 

       Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

       Die Vertretung durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

 

       Bei Ausbleiben einer Beteiligten bzw. eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie bzw. ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

 

       Der Erörterungstermin, die Online-Konsultation bzw. die Telefon- oder Videokonferenz sind nicht öffentlich.

 

  1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder einer Telefon- oder Videokonferenz oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

  1. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

 

  1. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen bzw. Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

 

  1. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

 

  1. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

– dass die für das Verfahren zuständige Behörde das Regierungspräsidium Gießen und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen ist,

– dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird und

– dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 UVPG ist.

 

Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die gem. § 16 UVPG notwendigen Angaben wie z.B. Erläuterungsbericht (Unterlage 1), Maßnahmenpläne (Unterlage 9), Erläuterungen zu Schalltechnik, zu Luftschadstoffen und zu Wassertechnik sowie Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (Unterlagen 17 und 18) und Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Anlagen (Unterlage 19.1).

 

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.

 

  1. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Aufgrund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Die Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsidiums Gießen erreichen Sie unter der genannten Anschrift, z. Hd. der Datenschutzbeauftragten des Regierungspräsidiums Gießen oder per E-Mail: dsb@rpgi.hessen.de. Weitere Informationen finden Sie unter: www.rp-giessen.de in der Fußzeile unter der Rubrik „Datenschutz“.

Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen
Az.: RPGI-33-66j0400/1-2018/11

Dokumenten-Nr.: 2022/850006

Magistrat der Stadt Münzenberg
gez. Dr. Isabell Tammer Bürgermeisterin

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