Veröffentlichungen

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr in Taxen

Verordnung
über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in: 61209 Echzell, 63695 Glauburg, 63697 Hirzenhain, 63699 Kefenrod, 63694 Limeshain, 35516 Münzenberg, 61239 Ober-Mörlen, 63691 Ranstadt, 61203 Reichelsheim, 35519 Rockenberg, 61206 Wöllstadt.
 
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.August 1990 (BGBL. I S. 1690) in Verbindung mit § 11 Ziff. 3 und § 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem PBefG vom 10. Oktober 1997 (GVBI. I S. 370) in der derzeit geltenden Fassung, wird folgende Rechtsverordnung erlassen:
 
§ 1 Geltungsbereich
  1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Städte und Gemeinden des Wetteraukreises unter 7.500 Einwohner (siehe oben) (§ 47 Abs. 4 PBefG)
  2. Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Wetteraukreises.
  3. Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.
§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen.
 

1. Der Grundpreis beträgt

2,70 €

2. Fahrpreis pro Km

(Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt für jede angefangene Teilstrecke).

2,00 €

0,10 €

3. Wartezeit pro Stunde

(einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten); die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt für jede angefangene Zeiteinheit 0,10 €.

Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten

30,00 €

 
(2) Ein Entgelt für die Anfahrt wird nicht erhoben.
 
Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht durchgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis hierfür zu vergüten.
 
(3) Bei Beförderungen, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs nach § 1 liegt, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren.
 
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die für den Geltungsbereich nach § 1 festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
 
§ 3 Zuschläge
(1) Die Beförderung
 

1. von Kleingepäck bis 5 kg

frei,

2. Gepäck bis 25 kg

0,30 €,

3. Gepäck über 25 kg

0,50 €,

4. Blindenführhunde

frei

5. Je lebendes Tier

0,50 €.

 
(2)

Bei Fahrten mit Großraumtaxen (Personenkraftwagen, die mit ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer / Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind) beträgt der Zuschlag ab dem 5. Fahrgast unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen

pauschal 5,00 €

 
§ 4 Sondervereinbarungen
(1) Sondervereinbarungen sind in Abweichung von §§ 2, 3 und 5 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig, wenn
  1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl, oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
  2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
  3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart

sind.

(2) Sondervereinbarungen und ihre Änderung sind bei der Genehmigungsbehörde rechtzeitig zur Genehmigung anzuzeigen. Die Vereinbarung gilt, wenn die Genehmigungsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der Sondervereinbarung widerspricht.
 
§ 5 Zahlungsweise
(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrzeugführer kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.
 
(2) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:
  1. Name und Anschrift des Unternehmers,
  2. Ordnungsnummer,
  3. Beförderungsentgelt,
  4. Datum,
  5. Name und Unterschrift des Fahrzeugführers.
Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrtstrecke und Uhrzeit einzutragen.
 
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gut-schriften.
 
§ 6 Verfahrensvorschriften
  1. Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.
  2. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störungen an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.
  3. Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.
  4. Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.
  5. In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer
  1. andere als die nach §§ 2 und 3 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert
  2. entgegen § 5 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde
 
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
 
Die Verordnung vom 04.08.2017 verliert mit dem Tage des Inkrafttretens des vorstehenden Tarifes ihre Gültigkeit.
 
Friedberg (Hessen), 19.07.2023
 
Der Landrat des Wetteraukreises
Fachdienst Ordnungsrecht
Straßenverkehrs- und Zulassungsangelegenheiten
61169 Friedberg (Hessen)

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