Veröffentlichungen

Wahlbekanntmachung

1. Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt.
    Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.
 
2. Die Stadt Münzenberg ist in folgende 5 Wahlbezirke eingeteilt:
 
    Wahlbezirk 1:                             Gambach, westlich der Fahrgasse
    Wahlraum:                                  Kindertagesstätte „Kinderbrücke“, Schulstraße 13
 
    Wahlbezirk 2:                             Gambach, östlich der Fahrgasse
    Wahlraum:                                  Bürgerhaus Gambach, großer Saal, Am Bürgerplatz 1 - 3
 
    Wahlbezirk 3:                             Münzenberg
    Wahlraum:                                  Sporthalle Münzenberg, Am Viehtrieb 1
        
    Wahlbezirk 4:                             Trais
    Wahlraum:                                  Kulturhaus Trais, Dühbergstraße 5
        
    Wahlbezirk 5:                             Ober-Hörgern
    Wahlraum:                                  Dorfgemeinschaftshaus Ober-Hörgern, Am Bohnengarten 6
        
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 16.08.2021 bis 05.09.2021 übersandt worden sind, sind
   der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
 
    Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im Bürgerhaus Gambach, kleiner Saal, Am   
    Bürgerplatz 1 – 3, 35516 Münzenberg, zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
 
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
 
    Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
 
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
   
     a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe
         der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts
         und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

     b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden,
         auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung
         einen Kreis für die Kennzeichnung.

     Der Wähler gibt
 
     seine Erststimme in der Weise ab,
 
                dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise
                eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
 
     und seine Zweitstimme in der Weise,
 
                dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise
                eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
 
     Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet
     und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder
     gefilmt werden.
 
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
     Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

     a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    
    b) durch Briefwahl
 
    teilnehmen.
 
    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen
    Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im
    verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
    angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der
    angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Eine
    Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des
    Bundeswahlgesetzes)

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann
    sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
    Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
    missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbststimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder
    verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).
 
    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen
    der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme
    abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
 
Münzenberg, 09.09.2021
 
Der Magistrat der Stadt Münzenberg
Wahlamt

Zurück