Veröffentlichungen

Winterdienst

Jahreszeitbedingt weisen wir auf folgende Regelungen nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Münzenberg vom 15.02.2018 zum Winterdienst hin.
 
Schneeräumung
 
Bei Schneefall sind die Grundstückseigentümer oder die ihnen Gleichgestellten täglich in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr verpflichtet, die Gehwege und Überwege vor Ihren Grundstücken unverzüglich von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
 
Sind Gehwege nicht vorhanden, z. B. in verkehrsberuhigten Bereichen, so gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
 
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
 
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
 
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
 
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
 
Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, höchsten 2 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden.
 
Bei Schneeglätte sind lediglich die Gehwege und Überwege abzustumpfen.
 
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung wie bei der Schneeräumung Anwendung.
 
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
 
Der Magistrat der Stadt Münzenberg
Ordnungsamt

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