Hundesteuer - Hund anmelden

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.

Für die Hundeanmeldung benötigen Sie:

  • Anmeldeformular
  • Impfausweis
  • Tierheimvertrag, wenn das Tier aus einem Tierheim stammt

Für die Hundeabmeldung benötigen Sie:

  • Abmeldeformular
  • Steuermarke der Stadt Münzenberg
  • evtl. Bescheinigung des Tierarztes

Anfallende Kosten und Gebühren:

  • Die Steuer beträgt jährlich
    • für den ersten Hund - 42,00 €
    • für den zweiten Hund - 54,00 €
    • für den dritten und jeden weiteren Hund - 78,00 €
    • für einen gefährlichen Hund - 624,00 €
  • neue Hundesteuermarke - 10,00 €

Spaziergang

Der Hund gilt bekanntlich als der beste Freund des Menschen. Damit dies in Münzenberg auch so bleibt, gelten für Hundehalter gewisse Richtlinien.

Wir bitten Sie:

  • Ihren Hund in den Naturschutzgebieten sowie in den gekennzeichneten Leinenpflichtigen Bereichen stets an der Leine zu halten
  • das Geschäft Ihres Vierbeiners nicht einfach liegen zu lassen  - Hundekotbeutel können Sie in der Verwaltung und auch an den entsprechenden Entsorgungsbehältern finden

Gefährliche Hunde nach der Hundeverordnung

Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.
In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines „gefährlichen Hundes“ liegen vor, wenn der Halter nachweist, dass

  • er das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • er zuverlässig ist (Führungszeugnis),
  • er sachkundig ist (Sachkundebescheinigung),
  • er eine positive Wesensprüfung für den Hund hat (Wesenstest),
  • der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit von dem Tier keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen,
  • der Hund mit einem Chip gemäß § 12 HundeVO gekennzeichnet ist,
  • für den Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von pauschal mindestens 500.000,00 € abgeschlossen worden ist,
  • die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist.

Der Nachweis der Sachkunde muss gemäß § 4 Abs. 4 HundeVO erst erbracht und die Wesensprüfung erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die in Münzenberg gehaltenen „gefährlichen Hunde“ ist der Antrag schriftlich bei der Bürgermeisterin der Stadt Münzenberg als örtliche Ordnungsbehörde, Ordnungsamt, Hauptstraße 22, 35516 Münzenberg, zu stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Hundehalters
  2. Angaben über den Hund: Rasse/ Kreuzung, Rufname des Hundes, Geburtsdatum/ Alter, Farbe, Geschlecht, besondere Merkmale, Tätowierungen, Chipnummer oder sonst. Kennzeichnungen und ob der Hund kastriert bzw. sterilisiert ist .

Dem Antrag sind als Anlage beizufügen:

  1. ein Führungszeugnis (zu beantragen beim Bürgerbüro Münzenberg, als Zweck Hundehaltung angeben)
  2. Sachkundebescheinigung der Hundehalter und zusätzlichen Hundeführer
  3. Nachweis, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (Wesenstest)
  4. Nachweis über die Identifizierung, dass der Hund unveränderlich gekennzeichnet ist (Chip)
  5. Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Laufzeit von mindestens 2 Jahren und einer Deckungssumme von pauschal mindestens 500.000 €
  6. ein Farbfoto des Hundes

Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme der Sachkundebescheinigung bei der Einreichung nicht älter als 6 Monate sein.

Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist befristet, höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren zu erteilen. Sind für einen Hund ohne zeitliche Unterbrechung mehrere befristete Erlaubnisse erteilt worden und erstrecken sich diese auf einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren oder ist ein Hund älter als zehn Jahre, kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden.

Erlaubnisantrag

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung.

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Sachkunde- und Wesensprüfung erhalten Sie im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt unter Hundeverordnung/Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen.

Standards Sachkunde- und Wesensprüfung

Zusatzinformationen

Grundstücke oder Zwinger, auf oder in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, sind so zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden, insbesondere ein Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.

Nach § 13 HundeVO sind Vermehrung, Handel und Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden verboten, wenn die erforderliche Wesensprüfung nicht positiv ausgefallen ist. Dies gilt nicht für die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft.

Welche Hunderassen gehören zu den gefährlichen Hunden?
  1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
  2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
  3. Staffordshire-Bullterrier,
  4. Bullterrier,
  5. American Bulldog,
  6. Dogo Argentino,
  7. Kangal (Karabash),
  8. Kaukasischer Owtscharka,
  9. Rottweiler

Gefährlich sind auch die Hunde, die

  1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
  2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder
  4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.