Brennholzlagerung im Außenbereich

Bei einer Lagerung von Brennholz für den Eigenbedarf im Außenbereich der Ortslagen ist zu beachten:

  1. Die Lagerung außerhalb des Waldzusammenhanges und außerhalb der bebauten Ortslage darf nur für den Eigenbedarf erfolgen. Gelagert werden darf nur unbehandeltes Holz aus Forstwirtschaft und Landschaftspflege in Form von geschichteten Stapeln. Die maximale Höhe und Breite der Stapel   darf zwei Meter, die maximale Länge zehn Meter nicht überschritten. Pro Haushalt und Flurstück sind max. 40 Raummeter als gelagerte Menge zulässig. Bei mehr als zehn Raummetern pro Flurstück ist eine naturschutzrechtliche Genehmigung und die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
  2. Bau- und Abbruchholz sowie Paletten etc. dürfen nicht gelagert werden.  
  3. Die Lagerung muss sich in das Landschaftsbild einfügen. Die Abdeckung auf der Oberseite des Holzstapels ist mit umweltneutralen Materialien in gedeckter Farbe oder mit dunkler, UV- beständiger Folie zulässig, wenn darüber eine mindestens einreihige Holzabdeckung erfolgt.
  4. Sonstige öffentlich rechtliche Vorschriften sind zu beachten , zum  Beispiel keine Lagerung innerhalb besonders geschützter Biotope (§ 30 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz) wie z. B. Streuobstwiesen, keine Lagerung in Naturschutzgebieten, keine Lagerung in wasserrechtlich geschützten Bereichen wie   Überschwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen etc. In Landschaftsschutzgebieten und Natura 2000 - Gebieten (Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) kann die Lagerung in der Regel geduldet werden, bedarf aber immer der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde.  
  5. Das Einzäunen der Lagerplätze und das Errichten von festen Lagerschuppen ist grundsätzlich nicht zulässig .  
  6. Bei gewerblicher Holzlagerung ist grundsätzlich ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.