Führungszeugnis

Das Führungszeugnis beinhaltet bestimmte über eine Person im Zentralregister enthaltene Angaben. Das können z. B. strafgerichtliche Verurteilungen, wie gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit, gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.

In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses.

Es gibt 2 Arten:

  • Für private Zwecke (Beleg-Art N):
    Das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesandt.
  • Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O):
    Das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die Sie angeben.
    Bitte geben Sie in diesem Fall die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an. Als Antragsteller können Sie in dem Fall aber verlangen, dass das Führungszeugnis zunächst einem Amtsgericht zu Ihrer Einsichtnahme übersandt wird.

Beide Arten werden auf Antrag als erweitertes Führungszeugnis (mit erweitertem Inhalt) erteilt, wenn dies in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des achten Buches Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, können Sie auch ein Europäisches Führungszeugnis beantragen. In diesem Fall wird Ihr Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung über Eintragungen im dortigen Strafregister gebeten. Die mitgeteilten Eintragungen werden vollständig und in der übermittelten Sprache in Ihr Führungszeugnis aufgenommen.

Ein Führungszeugnis kann jedermann beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Der Antrag kann nicht durch Dritte gestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Führungszeugnisse können sowohl bei der Meldebehörde des Haupt- als auch des Nebenwohnsitzes beantragt werden.

Neben der persönlichen Antragstellung bei der Meldebehörde kann das Führungszeugnis auch schriftlich beantragt werden. In diesem Fall sind dem formlosen Anschreiben an das Einwohnermeldeamt auch die Personendaten (Geburtstag, Geburtsname, evtl. abweichender Familienname, Vorname(n), Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Soweit nicht bereits aus der Beglaubigung der Unterschrift ersichtlich, muss die Richtigkeit der Daten nachgewiesen werden. Es wird empfohlen, sich vor einer ggfs. erforderlichen schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Meldebehörde – auch wegen der Gebührenbegleichung – in Verbindung zu setzen.


Das Führungszeugnis kann darüber hinaus auch über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz beantragt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis/Reisepass
  • Für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens
  • Für das erweiterte Führungszeugnis: Schriftliche Anforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes für die Erteilung vorliegen.
Welche Gebühren fallen an?

Gebühren entstehen in Höhe von 13,00 Euro.

Zahlweise

Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten. Es kann sowohl bar als auch mit EC-Karte gezahlt werden.

Rechtsgrundlage
Zusatzinformation

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz.

Was sollte ich noch wissen?
  • Persönliches Erscheinen ist erforderlich.
  • Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister dauert ca. 2 bis 4 Wochen.

Gewerbezentralregisterauskunft

Auf Antrag erhält jede natürliche oder juristische Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen. Die Gewerbezentralregisterauskunft wird in einer Vielzahl von Erlaubnisverfahren benötigt.

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt.

Die Auskunft kann von einer natürlichen Person beantragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zuständig sind hier die Stadtverwaltungen (Gemeindevorstände) der Wohnsitzgemeinden. Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen.

Die Gewerbezentralregisterauskunft kann auch von einer juristischen Person beantragt werden. Hier richtet sich die behördliche Zuständigkeit für die Entgegennahme des Antrags nach dem Sitz der Firma (Ort der Eintragung im Handelsregister). Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen.

Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:

  • für private Zwecke: Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird Ihnen direkt nach Hause gesandt.
    (behördlicher Hinweis: Beleg-Art 1)
  • zur Vorlage bei einer Behörde: Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird direkt der Behörde zugesandt.
An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach deren Wohnort (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Bei einer Auskunft für eine natürliche Person:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Antragsstellers; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
  • Bei einer Auskunft für eine juristische Person:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters der Firma; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
    • Auszug aus dem Handelsregister
  • Bei einer Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde zusätzlich:
    • die Anschrift der Behörde und die Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren betragen 13,00 Euro.

Zahlweise

Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten. Es kann sowohl bar als auch mit EC-Karte gezahlt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erstellung durch das Bundesamt der Justiz beträgt regelmäßig weniger als eine Woche. Allerdings können insbesondere durch eine längere Dauer der postalischen Übermittlung Verzögerungen auftreten. Eilbedürftige Fälle bitte mit der Gemeindeverwaltung des Wohnortes bzw. Firmensitzes abklären.

Rechtsgrundlage
Zusatzinformation

Seit dem 01.09.2014 können Sie Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister direkt beim Bundesamt für Justiz (BfJ) auch online im Internet beantragen und bezahlen.

 

Bitte beachten Sie, dass für die Antragstellung auch weiterhin eine vorherige Terminvereinbarung notwendig ist!
Sie erreichen die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros telefonisch unter 06033-9603-37.