Fischereischein

Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein. Diesen stellt die zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.

Falls Sie nicht Inhaber des Fischereirechts im jeweiligen Gewässer sind, benötigen Sie für das Angeln an einem Gewässer zusätzlich einen Erlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers bzw. des Fischereipächters des Gewässers.

Für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 10 und 16 Jahren kann auf Antrag, auch ohne Nachweis einer bestandenen Fischerprüfung, ein Jugendfischereischein - für wahlweise 1 Jahr oder 5 Jahre - ausgestellt werden. Dieser berechtigt den Antragsteller, unter Aufsicht einer volljährigen Person (mit Fischereischein) den Fischfang auszuüben.

Die Beantragung eines Fischereischeines ist frühestens ab 14 Jahren möglich. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigen im Antrag notwendig.

Informationen zur Fischerprüfung erhalten Sie bei der "Unteren Fischereibehörde" des Wetteraukreises.

An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist
  1. für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  2. für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Passbild
  • Prüfungszeugnis einer bestandenen staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfung
oder
Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer
oder
Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischer
oder
Nachweis einer für den Staats-, Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung in Fischereikunde
oder
Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei
oder
Nachweis, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand abgelegt werden kann
oder
bei Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder dem Diplomatischen Corps angehören: Ausländischer Fischereischein (in diesem Fall kann für 3 aufeinanderfolgende Monate ein Ausländerfischereischein erteilt werden, der verlängert werden kann)
  • polizeiliches Führungszeugnis (Belegart "O")
 
Zusatzinformation
  • Personalausweis oder Reisepass
Welche Gebühren fallen an?
 
Verwaltungsgebühr
in EUR
Fischereiabgabe
in EUR
Jahresfischereischein oder Sonderfischereischein 10,00 7,50
Fünfjahresfischereischein oder Fünfjahressonderfischereischein 18,00 27,00
Zehnjahresfischereischein oder Zehnjahressonderfischereischein 36,00 50,00
Jugendfischereischein (1 Jahr) 4,00 3,50
Jugendfischereischein (5 Jahre) 6,00 17,00
Ausländerfischereischein 5,00 7,50

Zu den obigen Gebühren kommen noch die Kosten von 13,00 € für ein polizeiliches Führungszeugnis hinzu.

Rechtsgrundlage
Antrag / Formular