Städtische Friedhöfe
- Gambach, Waldstraße
- Münzenberg, Eichergasse
- Trais, Backgasse
- Ober-Hörgern, Licher Straße
Trauerhallen für Trauerfeierlichkeiten
- Gambach, Waldstraße
- Münzenberg, Eichergasse
Die Hessische Landesregierung hat notwendige Anpassungen der Corona-Regeln beschlossen, denn ab 02.04.2022 ermöglicht das Bundesinfektionsschutzgesetz nur noch so genannte „Basisschutzmaßnahmen“.
Für die meisten Übergangsregeln, die seit dem 19. März 2022 in Hessen gelten, gibt es dann keine Rechtsgrundlage mehr. Sie laufen entsprechend in weiten Teilen aus. Die neuen Regeln bedeuten mehr Freiheiten, aber somit auch mehr Eigenverantwortung.
Für die Nutzung der Trauerhallen in Münzenberg und Gambach bedeutet dies, dass ab dem 02.04.2022 keine Vorgaben wie Maskenpflicht etc. mehr bestehen. Die Trauerhallen können dann wieder in vollem Umfang genutzt werden.
Es soll jedoch weiterhin die Möglichkeit zur Handdesinfektion für alle Teilnehmer bestehen und wir bitten die Bestatter bzw. Angehörigen auch weiterhin um Bereitstellung.
Als Mieter der Trauerhallen steht es Ihnen als Bestatter (in Absprache mit den Angehörigen und ggf. dem Pfarrer) natürlich frei, das Hausrecht auszuüben und selbstständig festzulegen, ob die Trauergesellschaft Masken tragen soll, ob zwischen den einzelnen Hausständen ein Mindestabstand eingehalten wird, ob Gemeindegesang stattfinden und ein Kondolenzbuch ausgelegt werden kann und ob eine Schaufel am Grab bereitgestellt wird.
Grabarten
Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhefrist oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Pro Grabstätte ist eine weitere Urnenbeisetzung zulässig, die Mindestruhefrist von 15 Jahren ist jedoch einzuhalten.
Urnengrabstätte | Gebühren |
Bestattungsgebühr | 300,00 Euro |
Friedhofsunterhaltungsgebühr | 250,00 Euro |
Erwerb Nutzungsrecht | 400,00 Euro |
Gesamt | 950,00 Euro |
Bestattungen von Urnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Baumgrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt.
Bei Baumgrabstätten handelt es sich um Einzelgrabstätten, somit kann im Laufe der Ruhefrist nur eine Urne beigesetzt werden. Die Urne darf nur aus leicht verrottbarem Material hergestellt sein.
Die Ruhefrist für Baumgrabstätten beträgt 25 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhefrist oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch eine Platte der Größe 35 cm x 30 cm. Diese enthält den Ruf- und Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Bestatteten. Die Beschaffung und Verlegung der Platte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
Es ist untersagt, die Bäume und deren Umfeld darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Das Ablegen von Grabschmuck und anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Nur in den Monaten November und Dezember sind Grablichter auf den Gräbern zulässig.
Die Rasenbepflanzung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Pflegeeingriffe sind nur zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.
Baumgrabstätte | Gebühren |
Bestattungsgebühr | 300,00 Euro |
Friedhofsunterhaltungsgebühr | 300,00 Euro |
Erwerb Nutzungsrecht | 350,00 Euro |
Gesamt | 950,00 Euro |
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Sargbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zugeteilt.
Die Verlängerung der Ruhefrist oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Pro Grab ist jedoch eine weitere Aschenbeisetzung zulässig, die Mindestruhefrist von 15 Jahren gemäß § 6 Abs. 2 FBG ist einzuhalten.
Reihengrabstätte | Gebühren |
Bestattungsgebühr | 600,00 Euro |
Friedhofsunterhaltungsgebühr | 600,00 Euro |
Erwerb Nutzungsrecht | 800,00 Euro |
Gesamt | 2.000,00 Euro |
Rasengrabstätten sind Grabstätten für eine Sargbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt.
Die Ruhefrist für Rasengrabstätten beträgt 25 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhefrist oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Pro Grab ist eine weitere Aschenbeisetzung zulässig, jedoch ist die Mindestruhefrist von 15 Jahren gemäß § 6 Abs. 2 FBG einzuhalten.
Die Kenntlichmachung der Rasengrabstätte erfolgt durch eine bodengleich angebrachte Platte. Die Platte wird jeweils oberhalb des Kopfes des Verstorbenen angebracht und gibt den Ruf- und Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Bestatteten an. Die Beschaffung und Verlegung der Platte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Sonstige Grabeinfassungen sind nicht zugelassen.
Das Aufstellen oder Anbringen von weiteren Gedenksteinen oder Grabdenkmalen ist nicht zulässig. Bis zur Raseneinsaat der Grabfläche können auf der Grabfläche Pflanzen und Blumenschmuck aufgebracht werden. Nur in den Monaten November und Dezember sind Grablichter auf den Gräbern zulässig.
Der Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des ersten Liegejahres des Grabes die Pflege der Grabstelle erfolgt. Nach einem Jahr wird die Grabstelle von der Stadt bodeneben aufgefüllt bzw. abgetragen. Die Rasengräber werden anschließend von der Stadt mit Rasen eingesät und während der restlichen Ruhe- bzw. Nutzungszeit gepflegt. Die Kosten hierfür sind durch die Grabnutzungsgebühren abgegolten.
Rasengrabstätte | Gebühren |
Bestattungsgebühr | 600,00 Euro |
Friedhofsunterhaltungsgebühr | 1050,00 Euro |
Erwerb Nutzungsrecht | 670,00 Euro |
Gesamt | 2.270,00 Euro |
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt.
Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Aus diesem Grund ist es nicht, dass die Angehörigen bei der Beisetzung anwesend sind.
Bei der anonymen Grabstätte handelt es sich um eine Einzelgrabstätte, somit kann im Laufe der Ruhefrist nur eine Urne beigesetzt werden.
Anonyme Grabstätte | Gebühren |
Bestattungsgebühr | 300,00 Euro |
Friedhofsunterhaltungsgebühr | 250,00 Euro |
Erwerb Nutzungsrecht | 200,00 Euro |
Gesamt | 750,00 Euro |
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für teilanonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt.
Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz oder ähnliches ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Aus diesem Grund ist es nicht, dass die Angehörigen bei der Beisetzung anwesend sind.
Am Rande dieses Grabfeldes erfolgt von der Stadt die Anbringung einer Tafel mit den Namen, den Geburts- und Todesjahren der im Grabfeld bestatteten.
Bei der teilanonymen Grabstätte handelt es sich um eine Einzelgrabstätte, somit kann im Laufe der Ruhefrist nur eine Urne beigesetzt werden.
Teilanonyme Grabstätte | Gebühren |
Bestattungsgebühr | 300,00 Euro |
Friedhofsunterhaltungsgebühr | 250,00 Euro |
Erwerb Nutzungsrecht | 300,00 Euro |
Gesamt | 850,00 Euro |
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen auf dem Friedhof Münzenberg, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles.
Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen abgegeben.
In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Pro Grabstelle ist eine Aschenbeisetzung zulässig, die Mindestruhefrist von 15 Jahren gemäß § 6 Abs. 2 FBG ist einzuhalten.
Für weitere Informationen zur Wahlgrabstätte inklusive Gebühren sprechen Sie bitte die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung an.
Sonstige Informationen
Grabart | Bestattungsgebühr | Friedhofsunterhaltungsgebühr | Erwerb Nutzungsrecht | Gesamt |
Urnenreihengrabstätte | 300,00 Euro | 250,00 Euro | 400,00 Euro | 950,00 Euro |
Baumgrabstätte | 300,00 Euro | 300,00 Euro | 350,00 Euro | 950,00 Euro |
Reihengrabstätte | 600,00 Euro | 600,00 Euro | 800,00 Euro | 2.000,00 Euro |
Rasengrabstätte | 600,00 Euro | 1.000,00 Euro | 670,00 Euro | 2.270,00 Euro |
Anonyme Grabstätte | 300,00 Euro | 250,00 Euro | 200,00 Euro | 750,00 Euro |
Teilanonyme Grabstätte | 300,00 Euro | 250,00 Euro | 300,00 Euro | 850,00 Euro |
Beisetzung einer Urne in ein bestehendes Grab | 300,00 Euro |
Bestattungen außerhalb der Dienstzeit (freitags nach 13.00 Uhr, samstags): | |
30%-Zuschlag auf die Bestattungsgebühr Reihengrab | 180,00 Euro |
30%-Zuschlag auf die Bestattungsgebühr Urnenreihengrab | 90,00 Euro |
Benutzung der Friedhofskapelle | 300,00 Euro |
Benutzung der Kühlzelle, pro angefangenem Tag | 33,00 Euro |
Die Bestattungsgebühr beinhaltet:
- Ausheben und Schließen des Grabes
- Transport des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zum Grab
- Absenken des Sarges/der Urne in das Grab
Die Gräber werden grundsätzlich nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
Für eine Bestattung außerhalb der Dienstzeit (freitags nach 13.00 Uhr) wird ein Zuschlag in Höhe von 30% der Bestattungsgebühr berechnet.
Wir bitten um Beachtung, dass in der Gebührenordnung keine Unterscheidung getroffen wird, ob nur ein Teil des Gebührentatbestandes erfolgt ist.
Die Gebührenschuld entsteht in jedem Fall in vollem Umfang, unabhängig davon, ob ein Bestatter auf Wunsch der Angehörigen die Urne absenkt. Der Aushub und Verschluss eines Grabes kann grundsätzlich nur durch die Friedhofsverwaltung bzw. einem von ihr beauftragten Dritten erfolgen.
Die Friedhofsunterhaltung umfasst folgende Leistungen:
- Gehwegreinigung, Straßenreinigung und Winterdienst
- Wasserversorgung, Abwasserversorgung und Abfallentsorgung
- Rahmenpflege der Gräberfelder
- Grünanlagenpflege des Geländes
Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts umfasst die Überlassung einer Grabstätte für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist, die Errichtung der Plattenwege bei Reihengräbern, die Beseitigung der Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen .
Laut § 24a Abs. 7 der Friedhofsordnung der Stadt Münzenberg ist das Ablegen von Grabschmuck und anderen Gegenständen auf den Baumgrabstätten sowie den Rasengrabstätten nicht gestattet. Lediglich in den Monaten November und Dezember dürfen Grablichter aufgestellt werden.
Auf einer Vielzahl der Baumgrabstätten ist jedoch immer wieder Grab- und Blumenschmuck vorhanden. Aus diesem Grund können die notwendigen Pflegearbeiten an sämtlichen Baumgrabstätten nicht durchgeführt werden.
Die Angehörigen werden deshalb dazu aufgefordert, jeglichen Grabschmuck zu entfernen und dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben der Friedhofsordnung zukünftig auch eingehalten werden. Wir behalten uns vor, Grabschmuck durch den Bauhof abräumen zu lassen und zu entsorgen.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.
- Vollständige Bearbeitung eingehender Sterbefälle
- Organisation und Durchführung des gesamten Bestattungswesens
- Berechnen und Erstellen der Friedhofsgebühren
- Bearbeitung und Genehmigung von Grabmalanträgen
- Grabmalstandsicherheitsprüfung
- Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grabstätten
- Allgemeine Pflege der Friedhöfe
- Kartierung der Friedhofspläne
- Entgegennahme von Verzichtserklärungen für die vorzeitige Räumung von Grabstätten
- Friedhofssatzung und Gebührenordnung