Städtische Friedhöfe

  • Gambach, Waldstraße
  • Münzenberg, Eichergasse
  • Trais, Backgasse
  • Ober-Hörgern, Licher Straße

Trauerhallen für Trauerfeierlichkeiten

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Grabarten

Urnenreihengrabstätte

Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhefrist oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Pro Grabstätte ist eine weitere Urnenbeisetzung zulässig, die Mindestruhefrist von 15 Jahren ist jedoch einzuhalten.

Urnengrabstätte Gebühren
Bestattungsgebühr 300,00 Euro
Friedhofsunterhaltungsgebühr 250,00 Euro
Erwerb Nutzungsrecht 400,00 Euro
Gesamt 950,00 Euro
Baumgrabstätte

Bestattungen von Urnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Baumgrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt.

Bei Baumgrabstätten handelt es sich um Einzelgrabstätten, somit kann im Laufe der Ruhefrist nur eine Urne beigesetzt werden. Die Urne darf nur aus leicht verrottbarem Material hergestellt sein.

Die Ruhefrist für Baumgrabstätten beträgt 25 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhefrist oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch eine Platte der Größe 35 cm x 30 cm. Diese enthält den Ruf- und Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Bestatteten. Die Beschaffung und Verlegung der Platte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

Es ist untersagt, die Bäume und deren Umfeld darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Das Ablegen von Grabschmuck und anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Nur in den Monaten November und Dezember sind Grablichter auf den Gräbern zulässig.

Die Rasenbepflanzung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Pflegeeingriffe sind nur zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.

Baumgrabstätte Gebühren
Bestattungsgebühr 300,00 Euro
Friedhofsunterhaltungsgebühr 300,00 Euro
Erwerb Nutzungsrecht 350,00 Euro
Gesamt 950,00 Euro

 

Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Sargbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zugeteilt.
Die Verlängerung der Ruhefrist oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Pro Grab ist jedoch eine weitere Aschenbeisetzung zulässig, die Mindestruhefrist von 15 Jahren gemäß § 6 Abs. 2 FBG ist einzuhalten.

Reihengrabstätte Gebühren
Bestattungsgebühr 600,00 Euro
Friedhofsunterhaltungsgebühr 600,00 Euro
Erwerb Nutzungsrecht 800,00 Euro
Gesamt 2.000,00 Euro

 

Rasengrabstätte

Rasengrabstätten sind Grabstätten für eine Sargbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt.

Die Ruhefrist für Rasengrabstätten beträgt 25 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhefrist oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Pro Grab ist eine weitere Aschenbeisetzung zulässig, jedoch ist die Mindestruhefrist von 15 Jahren gemäß § 6 Abs. 2 FBG einzuhalten.

Die Kenntlichmachung der Rasengrabstätte erfolgt durch eine bodengleich angebrachte Platte. Die Platte wird jeweils oberhalb des Kopfes des Verstorbenen angebracht und gibt den Ruf- und Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Bestatteten an. Die Beschaffung und Verlegung der Platte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Sonstige Grabeinfassungen sind nicht zugelassen.

Das Aufstellen oder Anbringen von weiteren Gedenksteinen oder Grabdenkmalen ist nicht zulässig. Bis zur Raseneinsaat der Grabfläche können auf der Grabfläche Pflanzen und Blumenschmuck aufgebracht werden. Nur in den Monaten November und Dezember sind Grablichter auf den Gräbern zulässig.

Der Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des ersten Liegejahres des Grabes die Pflege der Grabstelle erfolgt. Nach einem Jahr wird die Grabstelle von der Stadt bodeneben aufgefüllt bzw. abgetragen. Die Rasengräber werden anschließend von der Stadt mit Rasen eingesät und während der restlichen Ruhe- bzw. Nutzungszeit gepflegt. Die Kosten hierfür sind durch die Grabnutzungsgebühren abgegolten.

Rasengrabstätte Gebühren
Bestattungsgebühr 600,00 Euro
Friedhofsunterhaltungsgebühr 1050,00 Euro
Erwerb Nutzungsrecht 670,00 Euro
Gesamt 2.270,00 Euro

 

Anonyme Grabstätte

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt.

Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Aus diesem Grund ist es nicht, dass die Angehörigen bei der Beisetzung anwesend sind.

Bei der anonymen Grabstätte handelt es sich um eine Einzelgrabstätte, somit kann im Laufe der Ruhefrist nur eine Urne beigesetzt werden.

Anonyme Grabstätte Gebühren
Bestattungsgebühr 300,00 Euro
Friedhofsunterhaltungsgebühr 250,00 Euro
Erwerb Nutzungsrecht 200,00 Euro
Gesamt 750,00 Euro

 

Teilanonyme Grabstätte

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für teilanonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt.

Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz oder ähnliches ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Aus diesem Grund ist es nicht, dass die Angehörigen bei der Beisetzung anwesend sind.

Am Rande dieses Grabfeldes erfolgt von der Stadt die Anbringung einer Tafel mit den Namen, den Geburts- und Todesjahren der im Grabfeld bestatteten.

Bei der teilanonymen Grabstätte handelt es sich um eine Einzelgrabstätte, somit kann im Laufe der Ruhefrist nur eine Urne beigesetzt werden.

Teilanonyme Grabstätte Gebühren
Bestattungsgebühr 300,00 Euro
Friedhofsunterhaltungsgebühr 250,00 Euro
Erwerb Nutzungsrecht 300,00 Euro
Gesamt 850,00 Euro

 

Wahlgrabstätte

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen auf dem Friedhof Münzenberg, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles.
Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen abgegeben.
In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Pro Grabstelle ist eine Aschenbeisetzung zulässig, die Mindestruhefrist von 15 Jahren gemäß § 6 Abs. 2 FBG ist einzuhalten.

Für weitere Informationen zur Wahlgrabstätte inklusive Gebühren sprechen Sie bitte die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung an.

Sonstige Informationen

Gebührenübersicht
Grabart Bestattungsgebühr Friedhofsunterhaltungsgebühr Erwerb Nutzungsrecht Gesamt
Urnenreihengrabstätte 300,00 Euro 250,00 Euro 400,00 Euro 950,00 Euro
Baumgrabstätte 300,00 Euro 300,00 Euro 350,00 Euro 950,00 Euro
Reihengrabstätte 600,00 Euro 600,00 Euro 800,00 Euro 2.000,00 Euro
Rasengrabstätte 600,00 Euro 1.000,00 Euro 670,00 Euro 2.270,00 Euro
Anonyme Grabstätte 300,00 Euro 250,00 Euro 200,00 Euro 750,00 Euro
Teilanonyme Grabstätte 300,00 Euro 250,00 Euro 300,00 Euro 850,00 Euro

 

 

Sonstige Gebühren
Beisetzung einer Urne in ein bestehendes Grab 300,00 Euro
Bestattungen außerhalb der Dienstzeit (freitags nach 13.00 Uhr, samstags):  
    30%-Zuschlag auf die Bestattungsgebühr Reihengrab 180,00 Euro
    30%-Zuschlag auf die Bestattungsgebühr Urnenreihengrab 90,00 Euro
Benutzung der Friedhofskapelle 300,00 Euro
Benutzung der Kühlzelle, pro angefangenem Tag 33,00 Euro
Informationen zu den Gebühren

Die Bestattungsgebühr beinhaltet:

  • Ausheben und Schließen des Grabes
  • Transport des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zum Grab
  • Absenken des Sarges/der Urne in das Grab

Die Gräber werden grundsätzlich nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

Für eine Bestattung außerhalb der Dienstzeit (freitags nach 13.00 Uhr) wird ein Zuschlag in Höhe von 30% der Bestattungsgebühr berechnet.

Wir bitten um Beachtung, dass in der Gebührenordnung keine Unterscheidung getroffen wird, ob nur ein Teil des Gebührentatbestandes erfolgt ist.
Die Gebührenschuld entsteht in jedem Fall in vollem Umfang, unabhängig davon, ob ein Bestatter auf Wunsch der Angehörigen die Urne absenkt. Der Aushub und Verschluss eines Grabes kann grundsätzlich nur durch die Friedhofsverwaltung bzw. einem von ihr beauftragten Dritten erfolgen.

Die Friedhofsunterhaltung umfasst folgende Leistungen:

  • Gehwegreinigung, Straßenreinigung und Winterdienst
  • Wasserversorgung, Abwasserversorgung und Abfallentsorgung
  • Rahmenpflege der Gräberfelder
  • Grünanlagenpflege des Geländes

Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts umfasst die Überlassung einer Grabstätte für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist, die Errichtung der Plattenwege bei Reihengräbern, die Beseitigung der Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen .

Grabräumungen

Aktuell sind auf unseren Friedhöfen keine Grabräumungen geplant.

Grabmalprüfung / Standfestigkeitsprüfung

Auf Grund der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist die Stadtverwaltung gesetzlich dazu verpflichtet, die Standfestigkeit der Grabmale auf den städtischen Friedhöfen regelmäßig zu überprüfen. Denn es passiert leider recht häufig, dass Grabsteine umstürzen und dadurch erhebliche Personenschäden, oft sogar mit Todesfolge, verursachen. Manchmal ist dies die Folge davon, dass Grabmale nicht standsicher errichtet worden sind, etwa weil die Verdübelung zwischen Grabmal und Sockel mangelhaft vorgenommen worden ist. Eine weitere Ursache kann aber auch sein, dass die Standfestigkeit nachträglich durch Witterungseinflüsse oder das Senken des umliegenden Erdreichs nach dem Zusammenbrechen des Sarges verloren geht. Die Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe sollen dafür sorgen, die Sicherheit sowohl für auf dem Friedhof Beschäftigte als auch für Friedhofsbesucher zu gewährleisten. Kinder und ältere Menschen sind hier besonders gefährdet.

Auch in diesem Jahr werden die Grabmale wieder durch ein Fachunternehmen mit einem speziell hierfür entwickelten Gerät überprüft.

Die Überprüfung der Grabsteine aller städtischen Friedhöfe findet statt am

Dienstag, den 06. August 2024


Nach § 9 der Unfallverhütungsvorschrift 4.7 der Gartenbau-BG, Kassel, muss die Prüfung nach einem festgelegten Verfahren durchgeführt werden. Dazu wird der Grabstein mit dem Prüfgerät an der Oberkante des Grabmals je nach Höhe mit einer Druckkraft von maximal 500 Newton belastet. Ein ordnungsgemäß aufgestellter Grabstein darf nach Ansicht aller Experten bei dieser Prüfmethode nicht schwanken oder gar umfallen. Falsch ist hingegen die Annahme, die Überprüfung würde durch Hin- und Herrütteln vorgenommen, wodurch dann die Grabsteine losgerissen würden. Grabmale, die den Vorschriften nicht entsprechen, müssen mit einem entsprechenden Warnaufkleber versehen werden. Ist Gefahr für Leib und Leben der Friedhofsbesucher im Verzuge, wird das Grabmal mit einem zusätzlichen Warnmittel gekennzeichnet und umgelegt. Die Nutzungsberechtigten erhalten, soweit bekannt, eine Aufforderung, die Standsicherheit des Grabmals wiederherstellen zu lassen. Der Stadtverwaltung ist der Nachweis zu erbringen, dass eine ordnungsgemäße Instandsetzung durch eine Fachfirma stattgefunden hat.

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Nutzungsberechtigte für Schäden, die z.B. durch Umfallen von Grabsteinen an Personen oder Sachen entstehen, voll haftet.

Münzenberg, den 09.07.2024


Der Magistrat der Stadt Münzenberg
gez. Dr. I. Tammer, Bürgermeisterin

Grabschmuck an Baum- und Rasengrabstätten

Laut § 24a Abs. 7 der Friedhofsordnung der Stadt Münzenberg ist das Ablegen von Grabschmuck und anderen Gegenständen auf den Baumgrabstätten sowie den Rasengrabstätten nicht gestattet. Lediglich in den Monaten November und Dezember dürfen Grablichter aufgestellt werden.

Auf einer Vielzahl der Baumgrabstätten ist jedoch immer wieder Grab- und Blumenschmuck vorhanden. Aus diesem Grund können die notwendigen Pflegearbeiten an sämtlichen Baumgrabstätten nicht durchgeführt werden.

Die Angehörigen werden deshalb dazu aufgefordert, jeglichen Grabschmuck zu entfernen und dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben der Friedhofsordnung zukünftig auch eingehalten werden. Wir behalten uns vor, Grabschmuck durch den Bauhof abräumen zu lassen und zu entsorgen.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.

Vordrucke
Aufgaben der Friedhofsverwaltung
  • Vollständige Bearbeitung eingehender Sterbefälle
  • Organisation und Durchführung des gesamten Bestattungswesens
  • Berechnen und Erstellen der Friedhofsgebühren
  • Bearbeitung und Genehmigung von Grabmalanträgen
  • Grabmalstandsicherheitsprüfung
  • Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grabstätten
  • Allgemeine Pflege der Friedhöfe
  • Kartierung der Friedhofspläne
  • Entgegennahme von Verzichtserklärungen für die vorzeitige Räumung von Grabstätten
  • Friedhofssatzung und Gebührenordnung