Gewerbean-, ab-, ummeldung

Gewerbeanmeldung

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

  • Neuerrichtung eines Betriebs,
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.

Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
Ausgenommen sind unter anderem:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Erziehung von Kindern gegen Entgelt
  • Unterrichtswesen

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Voraussetzungen

Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind bei:

  • Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
  • Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
  • KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Verfahrensablauf

Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.

Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular „Gewerbe-Anmeldung“ (GewA 1) .

Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.

Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten „Gewerbeschein“), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Stellen im Gewerbeanzeigeverfahren sind in Hessen die Städte und Gemeinden.
 
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ausgefülltes Formular GewA1 zur Gewerbeanmeldung
  • Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass)
  • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
  • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
  • Zustimmungserklärung Gesellschafter
  • Beiblatt Vertretungsberechtigte

 

Zusätzliche Unterlagen
  • Bei Personen, die sich lediglich mit Reisepass ausweisen, ist zusätzlich ein aktueller Adressnachweis in Form einer Meldebescheinigung des Hauptwohnsitzes erforderlich.
  • Ausländer - mit Ausnahme der EU-Ausländer -, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich gestattet ist.
  • Überwachungsbedürftige Gewerbezweigen nach § 38 der Gewerbeordnung (GewO) müssen zusätzlich vorlegen:
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 (bei der Wohnsitzgemeinde beantragen)
    • Führungszeugnis nach Belegart O (ebenfalls bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
Informationen zur steuerlichen Erfassung bei Unternehmensgründungen

Sie haben Ihr Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet oder Sie haben sich selbstständig gemacht? Nun benötigen Sie eine Steuernummer für Ihr neues Unternehmen?

Die Steuernummer für Ihr Unternehmen muss ab dem 1. Januar 2021 elektronisch mit einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beantragt werden.

Wo und wie bekomme ich jetzt die Steuernummer für mein Unternehmen?

Füllen Sie online auf www.elster.de den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus und schicken Sie diesen elektronisch an Ihr Finanzamt. Ihre Steuernummer erhalten Sie von Ihrem Finanzamt nach der Prüfung des Fragebogens per Post.

Für die Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung müssen Sie bei ELSTER registriert sein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Bearbeitungsdauer
  • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

 

Welche Gebühren fallen an?

Für die Gewerbeanzeige wird eine Gebühr in Höhe von 28,00 € erhoben.
Sofern eine Empfangsbescheinigung ausgestellt werden soll, ist dafür eine (weitere) Gebühr in Höhe von 8,00 € zu entrichten.

Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare

Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

Online-Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

Gewerbeummeldung

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

Mit dem Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022 (BGBl. I 2009) wurden die Tatbestände, die zu einer Gewerbeanzeige verpflichten, erweitert. Nach der neuen Nummer 2a des § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO ist der Gewerbetreibende nunmehr auch im Falle der Änderung seines Namens zur Gewerbeanzeige verpflichtet.

Hinweis: Bei einer Sitzverlegung von einer Kommune in einer andere Kommune muss das Gewerbe erst am alten Standort abgemeldet und anschließend am neuen Standort wieder angemeldet werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Formular GewA 2 "Gewerbe-Ummeldung"

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

  • Gewerbeummeldebestätigung

Gewerbeabmeldung

Eine Gewerbeabmeldung ist zu erstatten, wenn Sie einen Betrieb aufgeben. Dies ist der Fall bei

  • Vollständiger Aufgabe des Betriebes
  • Aufgabe einer Zweigniederlassung
  • Aufgabe einer unselbständigen Zweigstelle
  • Verkauf oder Verpachtung eines bestehenden Betriebes
  • Änderung der Rechtsform
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Die Gewerbeabmeldung ist gleichzeitig mit der Aufgabe des Betriebs vorzunehmen.

Welche Unterlagen werden bennötigt?

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Formular GewA 3 "Gewerbe-Abmeldung"