Straßenreinigungspflicht

Das Ordnungsamt möchte alle Grundstückseigentümer, deren Grundstücke innerhalb von bebauten Ortslagen liegen, über ihre Reinigungspflicht informieren. Leider müssen wir  feststellen, dass die Reinigung nicht immer so vorgenommen wird, wie es die Straßenreinigungssatzung der Stadt Münzenberg verlangt. Vielleicht liegt es daran, dass nicht alle Grundstückseigentümer über die Reinigungspflichten informiert sind. Deshalb haben wir hier die wichtigsten Regelungen aus der aktuellen Satzung für Sie zusammengefasst:

Die Reinigungspflicht für Grundstückseigentümer umfasst die allgemeine Straßenreinigung und den Winterdienst.

Die ausgebauten Straßen sind regelmäßig so zu reinigen, dass Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermieden wird.

Die Straßen sind von den Grundstückseigentümern vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 18 Uhr,
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 16 Uhr
zu reinigen, sofern nicht besondere Verschmutzungen ein sofortiges Reinigen notwendig machen. Das gilt nicht für die öffentliche Reinigung.

Die Reinigungspflicht bei ausgebauten Straßen umfasst das Entfernen von Schmutz, Erde, Schlamm, Laub, Unkraut, Gras und aller sonstigen nicht auf die Straße gehörenden Bestandteile. Bei nicht ausgebauten Straßen oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder Ähnlichem.

Der Staubentwicklung beim Reinigen ist durch Besprengen vorzusorgen.

Der Straßenkehricht ist unverzüglich zu beseitigen. Er darf weder auf Nachbargrundstücke noch in Straßensinkkästen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, und zwar an zweiseitig bebaubaren Straßen bis zur Straßenmitte. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten und bei Plätzen 4 m breit in Richtung Fahrbahn.
Rechtsgrundlage
Winterdienst / Räum- und Streupflicht

Unter Winterdienst versteht man die Erhaltung der Verkehrssicherheit auf Straßen, Plätzen und Wegen bei Behinderungen durch Schnee oder Eis. Der Winterdienst hat sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind.

Die Räum- und Streupflicht obliegt dem Grundstückseigentümer, bei öffentlichen Straßen dem Träger der Straßenbaulast. Der Straßenbaulastträger hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nach besten Kräften die Begeh-/Befahrbarkeit sicherzustellen.

Im Allgemeinen verpflichten Städte und Gemeinden die Straßenanlieger durch eine Satzung, die Gehwege vor ihren Grundstücken vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen.