Verbrennen von

pflanzlichen Abfällen

Gartenabfälle sind ausschließlich organische Pflanzenabfälle, die bei der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Gartens anfallen. Für diese Abfälle besteht eine Überlassungspflicht an die Städte und Gemeinden. Gartenabfälle können Sie entweder in der Biotonne entsorgen oder bei der nächstgelegenen Annahmestelle für Gartenabfälle oder bei der Kompostierungsanlage direkt anliefern. Darüber hinaus ist auch eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren möglich.

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen pflanzliche Abfälle außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.  Diese Ausnahme soll auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

Die Verbrennung von Gartenabfällen, Astschnitt oder Stroh muss:

  • mindestens 2 Tage vor Beginn
  • persönlich oder telefonisch angemeldet werden

Folgende Daten müssen Sie bei der Anmeldung angegeben:

  • verantwortliche Person (bei Strohverbrennungen müssen 2 verantwortliche Personen angegeben werden)
  • mit Alter und telefonischer Erreichbarkeit
  • Tag und Zeitraum
  • Ort

Die gemeldeten Personen müssen das Feuer über den kompletten gemeldeten Zeitraum beaufsichtigen.

Zweckfeuer sind nur zu folgenden Zeiten erlaubt:

Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Samstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
 
Das Verbrennen von Astschnitt, Stroh und sonstigen pflanzlichen Abfällen unterliegt bestimmten Richtlinien. Genauere Informationen entnehmen Sie dem Faltblatt. Dieses ist auch in gedruckter Form im Ordnungsamt erhältlich.
 

 

Weitere Informationen
Index für die Feuergefährdung von offenem Gelände

Der Graslandfeuerindex (GLFI) beschreibt die Feuergefährdung von offenem, nicht abgeschattetem Gelände mit abgestorbener Wildgrasauflage ohne grünen Unterwuchs. Er zeigt das witterungsbedingte Feuerrisiko in 5 Gefahrenstufen an: 1 = sehr geringe Gefahr (grün) bis 5 = sehr hohe Gefahr (lila) – ebenso wie bei dem für Waldlandschaften verwendeten Waldbrandgefahrenindex (WBI).

Link zum Graslandfeuerindex des Deutschen Wetterdienstes (DWD)
Link zum Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes (DWD)
 
Bitte wählen Sie in den Tabellen des DWD das Bundesland Hessen aus. Zur Orientierung dienen die Stationen Bad Nauheim und Wettenberg bei Gießen. Sind die Werte über 3, ist ein Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen aus Sicherheitsgründen nicht mehr möglich.
Rechtsgrundlage

Meldung Zweckfeuer

Bitte beachten Sie bei einer online-Meldung, dass wenn Sie am Montag verbrennen wollen, spätestens am Freitag davor bis 11:00 Uhr die Meldung erfolgt sein muss!

Daten Zweckfeuer
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