Verbrennen von
pflanzlichen Abfällen
Gartenabfälle sind ausschließlich organische Pflanzenabfälle, die bei der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Gartens anfallen. Für diese Abfälle besteht eine Überlassungspflicht an die Städte und Gemeinden. Gartenabfälle können Sie entweder in der Biotonne entsorgen oder bei der nächstgelegenen Annahmestelle für Gartenabfälle oder bei der Kompostierungsanlage direkt anliefern. Darüber hinaus ist auch eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren möglich.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen pflanzliche Abfälle außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können. Diese Ausnahme soll auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.
Die Verbrennung von Gartenabfällen, Astschnitt oder Stroh muss:
- mindestens 2 Tage vor Beginn
- persönlich oder telefonisch angemeldet werden
Folgende Daten müssen Sie bei der Anmeldung angegeben:
- verantwortliche Person (bei Strohverbrennungen müssen 2 verantwortliche Personen angegeben werden)
- mit Alter und telefonischer Erreichbarkeit
- Tag und Zeitraum
- Ort
Die gemeldeten Personen müssen das Feuer über den kompletten gemeldeten Zeitraum beaufsichtigen.
Zweckfeuer sind nur zu folgenden Zeiten erlaubt:
Informations- und Merkblätter
Der Graslandfeuerindex (GLFI) beschreibt die Feuergefährdung von offenem, nicht abgeschattetem Gelände mit abgestorbener Wildgrasauflage ohne grünen Unterwuchs. Er zeigt das witterungsbedingte Feuerrisiko in 5 Gefahrenstufen an: 1 = sehr geringe Gefahr (grün) bis 5 = sehr hohe Gefahr (lila) – ebenso wie bei dem für Waldlandschaften verwendeten Waldbrandgefahrenindex (WBI).