Meldepflicht

Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen an- bzw. abmelden.
Eine Abmeldung Ihrer Wohnung aber ist nur dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben. Wenn Sie im Inland umziehen, bedarf es lediglich der Anmeldung bei der Zuzugsgemeinde, eine Abmeldung bei der Wegzugsgemeinde dagegen ist in dem Fall nicht erforderlich.

Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit und davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z. B. Hausbesetzung) oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnungen sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Meldebehörde (früher allgemein bekannt unter: Einwohnermeldeamt) Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.

Was sollte ich noch wissen?

Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, haben Kapitän und Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde am Sitz des Reeders anzumelden.

Wohnungsänderungen nach dem 12.01.2025 - Wichtiges wegen der Bundestagswahl am 23.02.2025
  1. Wenn Sie aus einer anderen Kommune zugezogen sind und sich erst nach dem 12.01.2025 bei der hiesigen Meldebehörde anmelden, sind Sie - sofern Ihre Anmeldung nach diesem Datum erfolgte - im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugskommune eingetragen. Sie bleiben dort auch eingetragen, sodass Sie am Wahltag in Ihrem alten Wahlraum wählen können; Sie können sich allerdings von Ihrem alten Wahlamt auch Briefwahlunterlagen ausstellen lassen. Wollen Sie dagegen schon in Ihrer neuen Kommune wählen, müssen Sie spätestens zum 02.02.2025 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugskommune gestrichen.

  2. Die unter Nr. 1 dargestellte Regelung gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre in der Stadt Münzenberg liegende Nebenwohnung in der fraglichen Zeit als Hauptwohnung anmelden. Nur wenn Sie hier wählen wollen, beantragen Sie Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis.

  3. Wenn Sie innerhalb der Stadt Münzenberg umgezogen sind und sich nach dem 12.01.2025 ummelden, bleiben Sie im Wählerverzeichnis Ihrer alten Wohnung eingetragen, wenn die neue Wohnung in demselben Wahlkreis wie die alte Wohnung liegt. In diesem Fall ist eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis auch auf Antrag nicht möglich. Falls Sie am Wahltag nicht in Ihrem alten Wahlraum wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Briefwahlunterlagen.

  4. Falls Sie bisher keine Wohnung im Bundesgebiet hatten und auch nicht vom Ausland her in ein Wählerverzeichnis einer Inlandskommune eingetragen worden sind, können Sie schriftlich bis zum 02.02.2025 beim Wahlamt Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen.