Wohnsitzänderung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen an- bzw. abmelden.
Eine Abmeldung Ihrer Wohnung aber ist nur dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben. Wenn Sie im Inland umziehen, bedarf es lediglich der Anmeldung bei der Zuzugsgemeinde, eine Abmeldung bei der Wegzugsgemeinde dagegen ist in dem Fall nicht erforderlich.
 
Für die An- bzw. Ummeldung eines Wohnsitzes ist zwingend eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen.
 
Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit und davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z. B. Hausbesetzung) oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnungen sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen. 

Bei Eheleuten kann die An-, Ab- oder Ummeldung durch eine Person erfolgen - es ist also nicht erforderlich, dass beide Ehepartner bei dem Einwohnermeldeamt erscheinen. Es müssen jedoch beide Ausweise/Pässe von beiden Personen vorgelegt werden.
 
Besteht eine gemeinsame Sorge beider Elternteile für ein minderjähriges Kind, wird eine Vollmacht des jeweiligen anderen Elternteils benötigt, aus der die Zustimmung des Wohnsitzwechels hervorgeht.
 
Bei Alleinerziehenden, die mit ihrem Kind eine Wohung beziehen, ist ein Sorgerechtsnachweis über die alleinige Sorge beziehungsweise eine Negativbescheinigung des Jugendamtes vorzulegen.
 
Abmeldung eines Hauptwohnsitzes
 
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ihrer Wohnung ist also nur erforderlich, wenn Sie ins Ausland verzeihen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnungen) aufgeben. Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich und muss vorgenommen werden, wenn der Auslandsaufenthalt länger als drei Monate am Stück andauert.
 
 
Wohnungsgeberbestätigung
 
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, dass ab dem 01.11.2015 in Kraft getreten ist, wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Wohnsitzanmeldungen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern. Eine Wohnungsgeberbestätigung ist bei Bezug einer Wohnung der Meldebehörde vorzulegen. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.
 
Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnung
 
Die Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung, die Nebenwohnung ist jede weitere benutzte Wohnung im Inland. Somit ist also die vorwiegend benutzte Wohnung, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungs des Einwohners liegt die Hauptwohnung.
 

Online-Anträge

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Meldeschein, (wird von den Gemeinden ggfs. zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)
  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • wenn noch kein Ausweisdokument vorhanden ist (z.B. bei Kindern) ist die Vorlage der Geburtsurkunde erforderlich
Folgende Daten bzw. Unterlagen werden zusätzlich benötigt von aus dem Ausland zugezogenen Personen:
  • die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)

betreuten Personen:

  • schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis

Personen, die nicht  selbst erscheinen können:

  • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit den selben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.

Ggf. kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Eheurkunde), erforderlich sein.

Zusatzinformation
Achtung: Das Formular "Anmeldung einer Wohnung" halten wir im Bürgerbüro für Sie bereit - es wird bei der Anmeldung vor Ort ausgefüllt.
Welche Gebühren fallen an?
Die An-/Ab-/Ummeldung ist gebührenfrei.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Persönliches Erscheinen ist erforderlich. Bei Familien genügt die Vorsprache eines volljährigen Familienmitglieds.
ergänzende Leistung bei Umzug innerhalb des Wetteraukreises

Bei Umzug innerhalb des Wetteraukreises kann für die auf Ihren Namen zugelassenen Fahrzeuge die Adressänderung bei der Meldebehörde vorgenommen werden. Die Änderung hat unverzüglich zu erfolgen.

vorzulegende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und beträgt derzeit 10,80 €.

 

Bitte beachten Sie, dass für Wohnsitzänderungen auch weiterhin eine vorherige Terminvereinbarung notwendig ist!
Sie erreichen die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros telefonisch unter 06033-9603-37.