Übermittlungssperre
Folgende Übermittlungssperren können persönlich, formlos auf schriftlichem Weg oder online ohne Angaben von Gründen beantragt werden:
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Auskunftssperre
Eine Auskunftssperre kann beantragt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (§ 51 BMG).
Diese muss schriftlich oder online und unter Begründung bei der Meldebehörde beantragt werden.